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   LSG Hamburg, 21.05.2007 - L 5 B 111/07 ER AS   

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https://dejure.org/2007,18914
LSG Hamburg, 21.05.2007 - L 5 B 111/07 ER AS (https://dejure.org/2007,18914)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007 - L 5 B 111/07 ER AS (https://dejure.org/2007,18914)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - L 5 B 111/07 ER AS (https://dejure.org/2007,18914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Versäumung der Meldetermine im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Fehlen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hamburg, 11.01.2007 - L 5 B 531/06

    Annahme eines wesentlichen Nachteils nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.05.2007 - L 5 B 111/07
    Wenn es der Gesetzgeber somit für zumutbar hält, dass durch die notwendige Darlehenstilgung die Regelleistung um bis zu 10 Prozent monatlich reduziert werden kann, gibt dies zugleich einen Maßstab dafür, wann ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG anzunehmen ist (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2007 - L 5 B 531/06 ER AS).
  • LSG Sachsen, 06.02.2008 - L 2 B 601/07 AS-ER

    Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft,

    Darin liegt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts kein schwerer unzumutbarer Nachteil (u.a. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 - L 3 B 155/05 - ebenso: LSG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2007 - L 5 B 111/07 ER AS - LSG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS -).
  • SG Oldenburg, 24.07.2007 - S 49 AS 1182/07
    Darüber hinaus besteht ohnehin bei einem streitgegenständlichen Betrag in Höhe von Euro 4, 50 monatlich oder auch Euro 15,- kein Anordnungsgrund, denn ein solcher besteht erst dann, wenn Leistungen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Regelleistung (unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II) im Streit stehen (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.05.2007 - Az.: L 5 B 111/07 ER AS).
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